Garten- und Landschaftsbau
Achtung Steuervorteil: Gartenpflege ist absetzbar!
Die Pflege und Umgestaltung des eigenen Gartens ist als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine so genannte Handwerksleistung handelt oder um Gartenpflegearbeiten. Der Abzugsbetrag von der Einkommenssteuerschuld für so genannte Handwerksleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG beträgt 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, maximal jedoch 1.200 € pro Jahr. Hierzu gehören Maßnahmen der Gartengestaltung, da Sie eine einmalige Angelegenheit darstellen. Musterrechnung Gartengestaltung >>
Hiervon zu unterscheiden sind laufende Gartenpflegearbeiten, also z.B. Rasenmähen, Hecke schneiden, etc. Hier sind steuerlich nach §35 a Abs. 2 EStG 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 4.000 € pro Jahr von der Einkommenssteuer absetzbar.
Musterrechnung Gartenpflegearbeiten >>
Ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen klären Sie bitte ggf. mit Ihrem Steuerberater ab.
Klarzustellen bleibt hier, dass nach § 35a EStG nur die Kosten für die Dienstleistungen, also nicht die Kosten für Materiallieferungen begünstigt sind.
Weiterhin ist zu beachten, dass ein selbstständiger Landschaftsgärtner den Auftrag ausführt und die Kosten durch Rechnung sowie die Zahlung durch einen Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg der Bank nachgewiesen werden. Das Finanzamt erkennt keine Barzahlungen an!
Sprechen Sie uns auf die Steuervorteile an! Die Beauftragung eines Fachbetriebes bietet einen doppelten Vorteil: die hohe Qualität der ausgeführten Arbeiten und die Möglichkeit, die Kosten steuerlich abzusetzen.



